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   OLG Dresden, 27.12.2012 - 3 SchH 15/12   

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OLG Dresden, 27.12.2012 - 3 SchH 15/12 (https://dejure.org/2012,83867)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.12.2012 - 3 SchH 15/12 (https://dejure.org/2012,83867)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. Dezember 2012 - 3 SchH 15/12 (https://dejure.org/2012,83867)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 16.01.2002 - 4Z SchH 9/01

    Vereinbarung über Schiedsrichterbestellung

    Auszug aus OLG Dresden, 27.12.2012 - 3 SchH 15/12
    Auf die weitere Frage, ob der Antragsgegner ein "sofortiges Anerkenntnis" abgegeben hat, indem er in seiner Antragserwiderung vom 13. November 2012 seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter bestellt hat, und ob ein derartiges Anerkenntnis in Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO überhaupt noch möglich gewesen ist (nach Auffassung des OLG München [Beschluss vom 26. April 2006 - 34 SchH 4/06, MDR 2006, S. 1308, Rz. 7, zitiert nach Juris] und des BayObLG [Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rz. 11, zitiert nach Juris] beinhaltet § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Schiedspartei nach Ablauf der Monatsfrist ihres Rechts zur Schiedsrichterbestellung verlustig geht; a.A.: Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 15, S. 2291; Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 10, S. 2451/2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 905, S. 241), kommt es daher nicht mehr an.

    Der Streitwert ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 GKG und entspricht seiner Höhe nach in etwa einem Drittel des von dem Antragsteller angegebenen Hauptsachebetrages (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rz. 16, zitiert nach Juris; Lachmann, a.a.O., Rn. 925, S. 246).

  • OLG München, 26.04.2006 - 34 SchH 4/06

    Kein Recht auf Schiedsrichterbestellung nach Ablauf der Monatsfrist

    Auszug aus OLG Dresden, 27.12.2012 - 3 SchH 15/12
    Auf die weitere Frage, ob der Antragsgegner ein "sofortiges Anerkenntnis" abgegeben hat, indem er in seiner Antragserwiderung vom 13. November 2012 seinen Verfahrensbevollmächtigten zum Schiedsrichter bestellt hat, und ob ein derartiges Anerkenntnis in Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO überhaupt noch möglich gewesen ist (nach Auffassung des OLG München [Beschluss vom 26. April 2006 - 34 SchH 4/06, MDR 2006, S. 1308, Rz. 7, zitiert nach Juris] und des BayObLG [Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4Z SchH 9/01, NJW-RR 2002, S. 933/4, Rz. 11, zitiert nach Juris] beinhaltet § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO eine Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Schiedspartei nach Ablauf der Monatsfrist ihres Rechts zur Schiedsrichterbestellung verlustig geht; a.A.: Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 15, S. 2291; Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 10, S. 2451/2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn 905, S. 241), kommt es daher nicht mehr an.
  • OLG München, 25.04.2007 - 34 SchH 10/06

    Abänderung individualvertraglicher Vereinbarung über schiedsrichterliches

    Auszug aus OLG Dresden, 27.12.2012 - 3 SchH 15/12
    Denn innerhalb der Monatsfrist des § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO, welche mit Zugang des Schreibens vom 2. Juli 2012 in Gang gesetzt worden war (vgl. OLG München OLGR 2007, S. 681 ff, 683; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 1035 ZPO Rn 14, S. 2291), hat er keinen Schiedsrichter bestellt.
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